Erfahren Sie alles zum Thema: GWB
Um möglichst allen Wirtschaftstreibenden die gleichen Chancen auf dem Markt einzuräumen, schufen nationale und internationale Gesetzgeber immer wieder Wettbewerbsregeln. Eine der wichtigsten ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz GWB genannt.
GWD Kartellgesetz– Bild #1206509421 © izzetugutmen – iStock.com
Definition: Das GWB wird auch Kartellgesetz genannt. Es klärt in klaren Worten, wie der Wettbewerb auf dem Markt geregelt wird. Das GWB stellt das zentrale Element sowie die definierende Norm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechtes dar. Verglichen mit staatlichen Verfassungen symbolisiert das GWB das Grundgesetz für die deutsche Wirtschaft.
Dieses Gesetz wurde geschaffen, damit der wirtschaftliche Wettbewerb in Deutschland funktionsfähig, ungehindert sowie vielgestaltig bleiben kann. Mit dem GWB zielt der deutsche Gesetzgeber darauf ab, die Wirtschaft zu schützen. Dieser Schutz gilt vor allem vor dem Missbrauch von Akkumulation, Koordination und Marktmacht. Auch vor einem begrenzten Zugang des Marktes soll geschützt werden.
Das GWB gliedert sich nach den folgenden sechs Punkten. Zum ersten ist es das Anwendungsgebiet des Gesetzes, zum zweiten findet man dort etwas über die Behörden, zum dritten über die Ordnungswidrigkeiten, zum vierten erfährt man vieles zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen, zum fünften über die Verfahren selbst und zum sechsten alles Wichtige über die Wettbewerbsbeschränkungen.
Der freie Wettbewerb ist das Ziel des Gesetzes. Dabei gilt es, die Teilnehmer des Marktes vor willkürlichen Beschränkungen ihres Handelns zu schützen und zusätzlich dafür zu sorgen, dass sie freiheitlich mit allen gewünschten Handelspartnern interagieren können. Zwar hilft das GWB ausschließlich der Wirtschaft, soll aber laut den Machern besonders den Verbrauchern zugutekommen.
Ein wichtiger Part des GWB ist es, dass Preisvorgaben nicht gestattet sind. Dies soll Dritte vor Preisbindung schützen. Der Produzent einer Ware darf zwar unverbindliche Preisempfehlungen abgeben, aber seinem Handelspartner nicht dessen Verkaufspreise diktieren. Als Ausnahme von der GWB-Regel gelten die Erzeugnisse von Verlagen. Hierbei dürfen die Verlage die Preise für den Verkauf vorgeben. Dies nennt man die Buchpreisbindung.
Der Freiheit des Marktes steht laut dem Kartellamt eine marktbeherrschende, beinahe monopolistische unternehmerische Macht gegenüber. Solche Unternehmen werden vom Kartellamt überwacht. Der Grund – so soll Machtmissbrauch vorgebeugt werden.
Das Kartellamt darf den überwachten Unternehmen gewisse Geschäftsgebaren verbieten sowie Verträge dieser Unternehmen aufheben. Zudem hat das Kartellamt das letzte Wort, wenn es um Unternehmensfusionen geht. Diese dürfen nicht zu Monopolen oder ähnlichen Konstrukten führen. Auf Bundesebene ist das Bundeskartellamt zuständig, auf Landesebene die Landeskartellbehörden.
Wie innerhalb Deutschlands das Bundesgesetz das Landesgesetz überlagern kann, kann das EU-Wettbewerbsrecht auch Einfluss auf das deutsche GWB haben und es ebenfalls überlagern. Diese „Einmischung“ kommt dann zum Tragen, wenn über Wettbewerbsbeschränkungen beim Handel zwischen den EU-Mitgliedsländern bestimmt wird. Die EU regelt zum Beispiel auch die Unternehmensfusionen. Diese Zusammenschlusskontrolle greift erst dann, wenn eine vorher bestimmte Umsatzschwelle erreicht oder überschritten wird.
Das interaktive Handeln der Wirtschaftstreibenden wird durch das GWB koordiniert. Um Missverständnissen vorzubeugen, muss man an dieser Stelle die klare Trennung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gezogen werden. Das UWG stellt sicher, dass die Unternehmen sich in ihrem wirtschaftlichen Gebaren fair, sittlich und lauter verhalten.
Kurz gesagt drehen sich das GWB und deren Bestimmungen um fünf zentrale Punkte. Diese sind der Missbrauch der Marktmacht, das Kartellverbot, die Regelung für die Wettbewerbsbehörden, das Vergaberecht sowie die Zusammenschlusskontrolle (Fusionskontrolle).