Auftrag

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Definition: Aufträge sind das Grundprinzip des (wirtschaftlichen) Handelns. Dabei gilt, ein Auftrag ist eine Handlungsaufforderung, die an eine Person oder auch an eine Institution gerichtet ist. Diese Aufforderung ist in der Regel mit einer Leistungsverpflichtung verbunden.

Folgt man der juristischen Definition, so sind die erbrachten Leistungen im Rahmen einer vertraglich festgelegten Verpflichtung eines Auftragnehmers unentgeltlich zu erledigen. 

Das allgemeine Verständnis sieht in einem Auftrag eine gegen Entgelt erbrachte Leistung, die vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde. Aus dieser Sichtweise heraus wird der Begriff Auftrag oftmals bedeutungsgleich mit dem Wort Vertrag verwendet. Sollten Bautätigkeiten eine vertragliche Rolle spielen, werden hier oftmals öffentliche Aufträge erwähnt.

Auftrag– Bild #922109774 © AndreyPopov – iStock.com

Wie wird ein „Auftrag“ im Zivilrecht definiert?

Das Zivilrecht definiert einen Auftrag wie schon kurz angesprochen unterschiedlich zum allgemeinen Sprachgebrauch. Im Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) werden Aufträge erstens als unentgeltliche vertragliche Verpflichtungen zur Besorgung eines Geschäfts definiert. Zweitens wird der Auftrag dezidiert nicht als gegenseitiger, sondern als unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag verstanden. Grund dafür ist, dass die Pflicht zur Leistung meist ausschließlich beim Auftragnehmer liegt. 

Auch wenn viele Punkte aus dem Auftragsrecht auch bei Werks- oder Dienstverträgen verwendet werden, sind diese beiden keine Aufträge im juristischen Sinne. Die Werks- und Dienstverträge sind juristisch gesehen Geschäftsbesorgungsverträge. Punkte, die hierbei nicht vom Auftragsrechts übernommen sind, sind zum Beispiel der Widerruf sowie die Kündbarkeit. 

Laut Zivilrecht ist der Auftraggeber zu einem Vorschuss und einem Aufwendungsersatz verpflichtet. Der Auftragnehmer wiederum verpflichtet sich zur Auskunfts-, Herausgabe-, Sorgfalts- und Rechenschaftspflicht. 

Wie wird ein „Auftrag“ im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden?

Im Allgemeinen werden Aufträge in einem kaufmännischen Zusammenhang gesehen. Damit sind hier immer entgeltliche Kauf-, Bau-, Werk- oder Dienstverträge gemeint. Vom Auftraggeber geht dabei meist die Initiative aus. Auftragnehmer verbuchen diesen Geschäftsvorgang in der Regel als Auftragseingang.

Dieser Auftragseingang wird oftmals auch als Kundenauftrag eingetragen. Im allgemeinen Verständnis verpflichten sich die Auftragnehmer nach der Erteilung dazu, die Dienstleistungen oder auch Produkte nach den vertraglich festgelegten Konditionen zu erbringen oder zu liefern. 

Zum Beispiel bei Ausschreibungen kann aber auch der umgekehrte Weg erfolgen. Hier bieten die Auftragnehmer ihre Leistungen an. Der Vertrag und der Auftrag kommen dann zustande, wenn der Auftraggeber den Konditionen im Angebot zustimmt und diese annimmt. 

Was ist ein Bauauftrag?

Einen speziellen Werkvertrag stellt der Bauvertrag dar. Der Bauvertrag kann Teile oder die gesamten Leistungen im Rahmen einer Erstellung oder Abänderung eines Bauwerks enthalten. Dabei können die Planung und die Ausführung der Arbeiten entweder getrennt oder zusammen im Vertrag festgehalten und somit beauftragt werden.

Bau-Werkverträge unterscheiden sich von Dienstverträgen durch die Erfolgsverpflichtung. In Bauverträgen ist die Erreichung eines festgelegten Zieles vorgegeben. In Dienstverträgen hingegen ist die regelmäßige Tätigkeit festgelegt. 

Im BGB ist der Bauvertrag seit 2018 normiert. Dort finden Sie in den Paragraphen 650a bis 650h die Regeln für das Bauvertragsrecht. 

Was ist ein Öffentlicher Auftrag?

Im GWB, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wird der öffentliche Auftrag definiert. Dabei meint ein öffentlicher Auftrag vergütete Verträge, die zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen gegen Leistungsbeschaffung eingegangen werden. Die öffentliche Hand (Gemeinden, Länder, Bund) muss bei externen Leistungen aus der Privatwirtschaft immer genau geregelte Ausschreibungs- und Vergabe-Richtlinien einhalten. 

Wichtig bei diesen öffentlichen Aufträgen ist der branchenspezifische Schwellenwert. Überschreitet der Netto-Auftragswert diesen Schwellenwert, muss der Auftrag einfach gesagt nach EU-Regeln europaweit ausgeschrieben werden, liegt der Netto-Auftragswert aber darunter, kann der Auftrag national ausgeschrieben werden.